Viele Menschen sind im Alter auf Hilfe angewiesen. Dennoch möchten sie in ihrer gewohnten Umgebung weiterleben. Der Wunsch, auch im Alter seine Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit zu bewahren, bleibt im „Haus Deul“ kein Traum, denn hier trägt man den Bedürfnissen der neuen Seniorengeneration durch einen gehobenen Standard – sowohl in der Wohn- wie auch in der Betreuungsqualität – Rechnung.

Ehepaare können individuell wohnen und trotzdem umfassende oder ergänzende Pflegeleistungen erhalten. Damit Sie allzeit und in jeder Lebenslage umfassend versorgt sind, bietet das „Haus Deul“ ein breites Dienstleistungsspektrum, das Ihnen eine große Anzahl besonderer Vorzüge und Annehmlichkeiten bietet.

Seit Januar 2017 wurden in allen Bereichen die Leistungen der Pflegeversicherungerheblich erhöht, da der Gesetzgeber gerade solche selbstbestimmten Wohnformen und individuelle Betreuung fördern möchte und dadurch gute Pflege bezahlbar bleibt.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten im Rahmen der ambulanten Pflege, der Verhinderungspflege, der Demenzbetreuung, niederschwellige Betreuungsleistungen, teilstationäre Tagespflege.

Anspruch auf erstattungsfähige Leistungen

Kombipflege

Von der sogenannten Kombinationsleistung profitieren Menschen, die in Ihrem Zuhause wohnen bleiben möchten, zugleich aber weder Ihre Pflegeperson noch ein ambulanter Pflegedienst Sie vollständig pflegen kann.

Die „Kombinationsleistung“  ist eine Mischung aus Pflegegeld und der Leistung, die ein Pflegedienst erbringt, die „Pflegesachleistung“ genannt wird.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege in Kombination mit der Hälfte der Kurzzeitpflege

Sie können Ihren Anspruch auf Verhinderungspflege um bis zu 50 % des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege erhöhen.

Voraussetzung:  Sie haben eine private Pflegeperson, die sich laufend an der Pflege beteiligt und bei der Pflegekasse eingetragen ist und ist abrufbar bei Verhinderung der Pflegeperson oder kurzzeitiger Verschlechterung des Zustandes z.B. bei Krankheit oder nach Krankenhausaufenthalt.  In diesem Fall steigt der Höchstanspruch auf insgesamt bis zu 2418 Euro.